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Verbandssanktionengesetz:
Gesetzentwurf gescheitert

Sanktionsmilderung weiterhin nur gerichtlich bestätigt
Mit dem Verbandssanktionengesetz sollten Wirtschaftskriminalität bekämpft und gesetzlich verankerte Anreize für die Aufklärung von Non-Compliance geschaffen werden.

Derzeit haben Maßnahmen zur Vermeidung von Gesetzesverstößen nicht zwangsläufig eine Milderung von etwaigen Geldbußen zur Folge. Im Fall von Compliance-Verstößen dürfen Unternehmen nach der Rechtsprechung des BGH zwar mit geringeren Geldbußen rechnen, wenn sie ein wirksames Compliance-Management-System vorweisen können. Ein Unternehmensstrafrecht existiert in Deutschland bislang aber nicht. Ein Strafverfahren kann daher nur gegen eine natürliche Person, nicht aber gegen ein Unternehmen eingeleitet und geführt werden.

Mit dem im Juni 2020 vorgelegten Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ sollte dies geändert werden. Der Entwurf verfolgte das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen, sie dem Legalitätsprinzip zu unterwerfen und durch ein verbessertes Instrumentarium eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich sollte er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären. Somit sollten erstmals Regelungen geschaffen werden, die bei Implementierung und Durchführung von Compliance-Maßnahmen zu einer gesetzlich verankerten Sanktionsmilderung hätten führen können.

Nach über drei Jahren folgt nun doch das endgültige Aus für das Gesetzesvorhaben.

Dennoch: Auch bei einem Aus des Verbandssanktionengesetzes verbleiben die wegweisenden Urteile des BGH, die bestätigen, dass Unternehmen, die ein wirksames Compliance-Management-System vorweisen können, im Fall von Compliance-Verstößen mit geringeren Geldbußen rechnen dürfen.

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Zum Hintergrund: Warum ist das Verbandssanktionengesetz in seiner jetzigen Form gescheitert?

Der Gesetzesentwurf ist vor allem aufgrund des geplanten Umgangs mit internen Untersuchungen (also Untersuchungen, die Unternehmen selbst anstellen, um Fehlverhalten von Mitarbeitern aufzuspüren) gescheitert. Hier war eine Trennung von Untersuchungsführer und Verteidiger des Unternehmens vorgesehen. Die Ergebnisse daraus hätten nach dem Gesetzesentwurf von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt werden können, weil sich das Unternehmen dabei nicht auf das Verteidigerprivileg berufen könnte. Diesbezüglich befürchte man, dass der Gesetzesentwurf nicht den gewünschten Anreiz geschaffen hätte, Fehlverhalten aufzuklären, sondern Unternehmen künftig eher von Untersuchungen abgesehen hätten.